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Satzung

des Verbands der archäologischen Fachfirmen e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verbands der archäologischen Fachfirmen e.V.“.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Moers.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband ist ein in das Vereinsregister eingetragener, rechtsfähiger Verein.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verband ist eine Vereinigung von Grabungsfirmen und freiberuflich tätigen Archäologen, sowie von Firmen und freiberuflich Tätigen angrenzender Disziplinen, die im Bereich der Firmenarchäologie tätig sind.
  2. Der Verband dient der Förderung der Firmenarchäologie in der Boden- und der Baudenkmalpflege und der Verankerung der Firmenarchäologie im öffentlichen Bewusstsein. Sie strebt danach, die Mitglieder informativ und fachlich näher miteinander zu vernetzen und die Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, politischen Gremien und der amtlichen Denkmalpflege zu vertreten.
  3. Der Verband setzt sich die Verständigung und die Zusammenarbeit der Grabungsfirmen mit der amtlichen Denkmalpflege und den Veranlassern zur besonderen Aufgabe.
  4. Der Erreichung der Vereinszwecke dienen informative Maßnahmen, Beratungen und Zusammenarbeit, die gemeinsame Arbeit auf Tagungen und an archäologischen Stätten sowie Gesprächsforen, Vorträge, Veröffentlichungen und ähnliche Maßnahmen.
  5. Der Verband hat sich auf die Verfolgung der in Abs. 2 und 3 genannten Ziele zu beschränken. Der Satzungszweck wird ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
  6. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von mindestens zweidrittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder (§4 Abs.2)

§3 Aufbringung der Mittel

  1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

II. Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder

§4 Mitgliedschaft

      1. Der Verband hat:
        1. ordentliche Mitglieder der Mitgliedergruppen (1– 3)
        2. fördernde Mitglieder
        3. Ehrenmitglieder
        4. Korrespondierende Mitglieder
      2. Ordentliche Mitglieder sind:
        • Mitgliedergruppe 1: Grabungsfirmen (jeweils vertreten durch einen benannten
          Beauftragten)
        • Mitgliedergruppe 2: Unternehmen der archäologienahen Disziplinen (jeweils
          vertreten durch einen benannten Beauftragten)
        • Mitgliedergruppe 3: Freiberuflich tätige Archäologen sowie freiberuflich Tätige aus archäologienahen Disziplinen, (Bodenkundler, Geophysiker, Restauratoren u. ä.)
        • Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder aus Gruppe 1, 2 und 3.
      3. Fördernde Mitglieder sind Firmen und Einzelpersonen, die, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stehen, bereit sind, durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder auf andere Art und Weise die Ziele des Vereins zu unterstützen, ohne ein archäologisches Dienstleistungsunternehmen zu betreiben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in die Vorstände gewählt werden.
      4. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand des Verbands vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Belange des Verbands und seiner Ziele verdient gemacht haben. Es besteht kein Stimmrecht, Beiträge werden nicht erhoben.
      5. Korrespondierende Mitglieder sind Institutionen und Einzelpersonen, mit denen der Verband eng zusammen arbeitet. Es besteht kein Stimmrecht, Beiträge werden nicht erhoben.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbands können Firmen, Institutionen und Einzelpersonen werden, sofern sie einer in §4 geregelten Mitgliedgruppen einzuordnen sind.
  2. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den engeren Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gliedert sich nach Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsgruppe. Der engere Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds in besonderen Einzelfällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
  2. Die Beiträge sind bis zum 31. März jeden Jahres an den Schatzmeister oder die von ihm bestimmte Stelle zu zahlen.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Austritt.
      2. durch Streichung in der Mitgliederliste
      3. durch Ausschluss
    2. Ein Austritt ist nur zulässig zum Schlusse eines Geschäftsjahres auf Grund einer schriftlichen Erklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben wird.
    3. Eine Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung den Beitrag nicht bezahlt hat. Bei nachträglicher Zahlung kann die Streichung rückgängig gemacht werden.
    4. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbands schädigt oder dessen Zielen zuwider handelt. Er bedarf eines einstimmigen Beschlusses des engeren Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem als Ausschlussgrund vorgebrachten Sachverhalt zu äußern. Der Vorsitzende spricht den Ausschluss unter Angabe des Ausschlussgrundes aus. Der Ausgeschlossene ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides den Beirat anzurufen. Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.

III. Die Organe des Vereins

1. Der engere Vorstand

§8 Zahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes

  1. Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Schriftführer und Schatzmeister können gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt innehaben.
  2. Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der engere Vorstand muss zu mindestens zwei Drittel aus Mitgliedern der Mitgliedsgruppe 1 (vgl. §4 Abs. 2) gebildet werden.

§9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 wählen. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der engere Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben unter Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordert.

§ 11 Geschäftsordnung

  1. Der engere Vorstand stellt seine Geschäftsordnung selbst auf.
  2. Der Beirat

§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

  1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Der Beirat wird zu mindestens 50% aus Mitgliedern der Mitgliedsgruppe 1 (vgl. §4 Abs. 2) gebildet.
  3. Für die Wahl und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen in § 8 Absatz 2 sinngemäß.

§ 13 Aufgaben des Beirats

  1. Der Beirat hat den engeren Vorstand in allen Angelegenheiten des Verbands zu beraten.
  2. Er tritt mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem engeren Vorstand zusammen.
  3. Selbständig beschlussfähig ist der Beirat nur in den Fällen des § 7 Absatz 1 Buchstabe c. Alsdann führt der Vorsitzende des Verbands den Vorsitz. Ihm steht jedoch kein Stimmrecht zu.
  4. Die Einberufung der Beiratssitzung geschieht durch den Vorsitzenden des Verbands. Im Übrigen stellt der Beirat seine Geschäftsordnung selbst fest.

4. Der Gesamtvorstand

§ 14 Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Aufgaben

  1. Engerer Vorstand und Beirat bilden zusammen den Gesamtvorstand. Dieser stellt seine Geschäftsordnung selbst fest.
  2. Der Gesamtvorstand wird in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Die Mitgliederversammlung kann dem Gesamtvorstand weitere Aufgaben übertragen.
  3. Zur Förderung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit können vom Gesamtvorstand Arbeitsgruppen (Sektionen) eingerichtet werden.

3. Die Mitgliederversammlung

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der engere Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung.
  2. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 17 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen, stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Entlassung von engerem Vorstand und Beirat, nimmt die erforderlichen Wahlen vor und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Der engere Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Beirat oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

§ 18 Vorsitz in der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung und stellt ihr Ergebnis fest.

§ 19 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder aus Gruppe 1, 2 und 3 gem. § 4 Abs. 2.
  2. Abstimmung und Wahl durch Zuruf sind zulässig, sofern kein Versammlungsteilnehmer widerspricht. Bei Widerspruch muss die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei Personenwahlen die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vernds oder die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 20 Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 21 Rechnungslegung

  1. Der engere Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Ihr Prüfungsbericht ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vorzutragen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung des Verbands Archäologischer Fachfirmen NRW in Kraft.

§ 23 Auflösungsklausel

  1. Eine Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
  2. Der Verein erlischt ohne vorherige Auflösung wenn alle Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Tod weggefallen sind. Gleiches gilt, wenn der Verein zwar noch Mitglieder hat, diese sich aber seit Jahren nicht mehr aktiv betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben.